1. ANWENDUNGSBEREICH

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten als rechtliche Grundlage der Verträge zwischen der AXSOL GmbH und ihren Geschäftspartnern.

Durch Annehmen eines Angebotes, bzw. einer Auftragsbestätigung, oder Aufgabe einer Bestellung bestätigt die einkaufende Partei (nachstehend als Kunde bezeichnet) die Anerkennung dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Regeln des Kunden werden von der AXSOL GmbH (nachfolgend als AXSOL bezeichnet) nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn die AXSOL GmbH als AXSOL keine ausdrücklichen Einwände hierzu erhebt. Die von AXSOL erbrachten Lieferungen, Angebote und Dienstleistungen werden einzig auf der Basis dieser AGB durchgeführt, bzw. erstellt und gelten somit für sämtliche Geschäftsbeziehungen in der Zukunft auch ohne weitere ausdrückliche Zustimmung. Die AGB gelten spätestens mit dem Erhalt der Ware oder der Dienstleistung als anerkannt. Sämtliche sonstigen Dokumente, wie beispielsweise Broschüren, Prospekte, Werbemittel oder Kataloge und sonstige Unterlagen dienen lediglich dem Zwecke der Information und haben keinerlei vertragliche Bedeutung.  Produktspezifisches Text- und Bildmaterial, sowie Spezifikationen zu Produkten wurden mit Sorgfalt erstellt, jedoch wird in sämtlichen Dokumenten und Medien, digital und real, der AXSOL für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keine Garantie übernommen. Jeder bestätigte Auftrag, jede Bestellung, oder die Annahme eines Verkaufsangebots für ein von AXSOL angebotenes Produkt unterliegt den im hier vorliegenden Dokument festgelegten AGB. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird von der AXSOL GmbH widersprochen, es sei denn, die AXSOL GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten für jeden zwischen AXSOL und Kunde individuell geschlossenen Kaufvertrag. Sollten in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderen der Information dienenden und von AXSOL erstellten Dokumenten typographische und orthographische Fehler oder Unterlassungen jeglicher Natur zu finden sein, werden diese von AXSOL unter Ausschluss jeglicher weiteren Haftung bei Hinweis seitens des Kunden entsprechend korrigiert.

2. PRODUKTSPEZIFIKATIONEN UND AUFTRÄGE

(1) Mit Erhalt des durch den Kunden an AXSOL übermittelten Auftrags einsteht ein Kaufvertrag. Angebote und Kostenvoranschläge erzeugen keinerlei rechtliche Bindung. Bestellungen, die vom Kunden in Auftrag gegeben wurden, gelten erst nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch AXSOL, oder einer seiner Vertreter als anerkannt. Mit einem Stellvertreter der AXSOL geschlossene mündliche Vereinbarungen sind erst nach einer schriftlichen Bestätigung durch AXSOL bindend. Abnahmeerklärungen und beauftragte Bestellungen sind nur mit einer schriftlich erstellten Auftragsbestätigung durch AXSOL rechtswirksam. Eine schriftliche Bestätigung per E-Mail oder Fax ist hierfür ausreichend. Die Annahme des Auftrags erfolgt ausschließlich auf der Basis dieser AGB. Zusätze, Ergänzungen und mündliche Vereinbarungen bedürfen für die Rechtsverbindlichkeit eine schriftliche Bestätigung durch AXSOL. Die Rücknahme eines Auftrags, der durch den Kunden bereits abgegeben und durch AXSOL bereits bestätigt wurde, ist unzulässig. Änderungen am bereits bestätigten Auftrag, welche Auftragsvereinbarungen wie Mengen, Stückzahlen, Artikelbezeichnungen, oder technische Spezifikationen betreffen, sind durch den Kunden nur innerhalb von 24 Stunden nach Versand der Auftragsbestätigung durch AXSOL zulässig.

(2) Alle Mengen und Stückzahlen, Qualitätskriterien und sämtliche produktbezogenen Spezifikationen folgen den Angaben des von AXSOL abgegebenen Angebots (sofern sie vom Kunden durch eine Bestellung schriftlich bestätigt wurden), oder den Angaben in der Bestellung des Kunden (sofern sie von AXSOL schriftlich durch eine Auftragsbestätigung angenommen wurde). Sämtliche produktbezogenen Spezifikationen, Unterlagen für den Verkauf, Angebote, etc. dürfen keiner dritten Partei zugänglich gemacht werden und bleiben hierbei streng vertraulich. Der Kunde ist in der Bestellung AXSOL gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben verantwortlich und dazu verpflichtet, AXSOL innerhalb eines angebrachten Zeitraums sämtliche notwendigen Informationen zur Erfüllung der genannten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Falls AXSOL bei der Herstellung oder dem Versand der Waren wegen der angegebenen Produktspezifikationen des Kunden entsprechende Veränderungen am Produkt vornimmt, ist der Kunde AXSOL gegenüber verpflichtet, Schadensersatzleistung für sämtliche AXSOL entstandenen Beschädigungen, Verluste, Kosten und Aufwendungen zu leisten. Er ist weiterhin für Verletzungen von Patent-, Marken- oder Urheberrechtsverletzungen, sowie die Verletzung von anderen gewerblichen Schutzrechten oder Rechten des geistigen Eigentums zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn diese durch vom Kunden beauftrage Änderungen an den Spezifikationen von Produkten entstanden sind. AXSOL behält sich unter Vorbehalt des Haftungsausschlusses das Recht vor, notwendige Änderungen an den Spezifikationen des Kunden vorzunehmen, wenn die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dies notwendig macht.

(3) Wenn eine Lieferung auf Basis der Produktspezifikationen der AXSOL erfolgt, behält dieser sich das Recht vor, jederzeit jedwede Änderung an Produkten und deren Spezifikationen vorzunehmen, sofern sie deren Qualität oder Leistungsfähigkeit nicht negativ beeinflussen.

(4) Alle Informationen, die AXSOL in Form von für den Verkauf notwendigen Dokumenten zur Verfügung stellt, sind nicht vertraglich bindend und haben lediglich informativen Charakter.

(5) Gibt der Kunde bei AXSOL Analysen, bzw. Studien in Auftrag, müssen diese nach der Erstellung, bzw. Lieferung und vor Verwendung der Produkte verifiziert werden. Hierbei übernimmt AXSOL gegenüber dem Kunden, sowie Drittparteien, für den Inhalt solcher Dokumente keinerlei Haftung und schließt diesbezüglich jedwede Schadensersatzansprüche oder sonstige Forderungen aus.

(6)  Für Bestellungen bei AXSOL gilt ein Mindestauftragswert von 100,00 Euro. Falls der Auftragswert unter diesem Betrag liegt, wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro für jeden Auftrag erhoben.

(7) Für die Rücknahme einer vom Kunden bereits in Auftrag gegebenen und von AXSOL bestätigten Bestellung erhebt AXSOL eine Gebühr von 10% des Auftragswertes.

3. PREISE

(1) Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten sämtliche Preise von AXSOL auf einer „ab-Werk“-Basis = Ex Works (EXW) (Incoterms 2010). Ist zwischen Kunde und AXSOL die Lieferung an eine Lieferadresse vereinbart, verpflichtet sich der Kunde zur Übernahme der AXSOL dadurch entstehenden Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport.

(2) Falls nichts Anderes vereinbart wurde, sind die angegebenen Preise im Angebot ab Datum des Angebots über einen Zeitraum von 30 Tagen für AXSOL verbindlich.

(3) Die angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der von AXSOL erstellten Auftragsbestätigung sind zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung verbindlich. Zusätzliche Lieferungen und Dienstleistungen werden gesondert berechnet. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise enthalten keine Kosten für Versand und Verpackung, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4) AXSOL kann nach einem Ablauf von mindestens drei (3) Monaten ab Vertragsabschluss und ohne dass die Lieferung stattgefunden hätte, ungeachtet der Gründe hierfür, den Verkaufspreis unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte erhöhen:

  1. Steigung der Lebenshaltungskosten
  2. Gestiegene Produktionskosten
  3. Änderungen vereinbarter Preise
  4. Erhöhung von Materialkosten oder anderen Herstellungskosten
  5. Änderung der Lieferzeiten
  6. Steuererhöhungen
  7. Devisenbestimmungen

(5) Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht explizit anderweitig ausgewiesen, exklusive Mehrwertsteuer. Diese muss vom Kunden zusätzlich entrichtet werden.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Der Kaufpreis ist innerhalb der von AXSOL bestimmten Zeit ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rabatte bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch AXSOL.

(2) Zahlungen werden ausschließlich durch Überweisung vorgenommen; Schecks oder Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Der Kunde darf nach entsprechender vorhergehender Vereinbarung ein von einer durch AXSOL akzeptierten Bank ausgestelltes Dokumentenakkreditiv vorlegen, vorausgesetzt, dass sämtliche Dokumentenakkreditive in Übereinstimmung mit den einheitlichen Richtlinien und der Praxis für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC Publikation No. 600 stehen. Sollte Der Kunde, die Zahlung an AXSOL nicht fristgerecht leisten, so ist AXSOL, unbeschadet anderer Rechte, nach eigenem Ermessen dazu berechtigt

  1. jede weitere Lieferung an den Kunden auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen;
  2. dem Kunden bis zur vollständigen Tilgung des ausstehenden Betrags auf diesen ab Fälligkeitsdatum einen Zinssatz in Höhe von jährlich 7% (gemäß Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank) zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass aufgrund der säumigen Zahlung nur geringfügiger oder kein Schaden entstanden ist.

(3) AXSOL nimmt Aufträge unter der Bedingung an, dass Der Kunde in der Lage ist den vollständigen Kaufpreis zu zahlen. Stellt sich eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden heraus oder werden fällige Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist geleistet, kann AXSOL eine vollständige und sofortige Barzahlung vor der Lieferung der Waren, ungeachtet des zuvor vereinbarten Zahlungsziels, verlangen. Falls AXSOL eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit des Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsverzögerungen oder nach Vertragsabschluss bekannt wird, ist AXSOL berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und eine sofortige Begleichung aller fälligen und noch nicht fälligen Außenstände zu fordern. Wenn AXSOL von seinem Rücktrittsrecht vom Vertrag Gebrauch macht, ist Der Kunde ihm gegenüber verpflichtet, die entstandenen Kosten bzw. die entgangenen Gewinne verpflichtet. Er ist insbesondere auch zur für den Auftrag aufgewendeten Arbeitszeit verpflichtet. Entsprechende Zahlungen sind ausschließlich an AXSOL zu leisten.

(4) Eine Verrechnung ist nicht gestattet.

5. LIEFERUNG

(1) Falls es nicht nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde, sind die von AXSOL angegebenen Fristen und Lieferzeiten nicht bindend. AXSOL haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die eine Lieferung durch AXSOL erheblich erschweren oder unmöglich machen. Er haftet auch dann nicht, wenn vorab bestimmte Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart wurden. Derartige Vorkommnisse berechtigen AXSOL für den Zeitraum der Verhinderung zur Aussetzung der Lieferung oder Dienstleistung bzw. zum gänzlichen oder teilweisen Vertragsrücktritt im Bezug auf die Vertragsbedingungen, die wegen der Verhinderung nicht erfüllt wurden. AXSOL ist jederzeit zu Teillieferungen bzw. teilweisen Dienstleistungen berechtigt.

(2) Der Beginn der von AXSOL festgesetzten Lieferfrist unterliegt der vorherigen Klärung aller technischen Fragen. Die Lieferverpflichtung der AXSOL setzt eine pünktliche und vollständige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Die Lieferung der Waren erfolgt per Abholung am Lagerort der AXSOL durch den Kunden nachdem AXSOL den Kunden darüber über die Bereitschaft der Ware zur Abholung informiert hat, oder, falls eine andere Lieferadresse vereinbart wurde, per Zustellung durch AXSOL an die vereinbarte Lieferadresse. Bei schuldhafter Verzögerung der Warenannahme oder schuldhafter Verletzung anderer vertraglich vereinbarter Verpflichtungen seitens des Kunden ist AXSOL berechtigt, die ihm dadurch entstandenen Kosten einschließlich sämtlicher zusätzlicher Aufwendungen vom Kunden zurückzufordern. Das Recht der AXSOL, andere Forderungen geltend zu machen, bleibt vorbehalten.

(4) Erfolgt die Lieferung der Ware lose, behält sich AXSOL das Recht vor, ohne Preisänderung bis zu 3% mehr oder 3% weniger als die bestellte Menge zu liefern. Diese tatsächlich gelieferte Menge wird dabei als die bestellte Menge angesehen.

(5) Sieht der Kaufvertrag eine verbindliche Lieferfrist vor, und AXSOL gerät (in Übereinstimmung mit Punkt 3 dieses Abschnitts) hinsichtlich der vereinbarten Lieferzeit oder deren vereinbarter Verlängerung in Lieferverzug, ist Der Kunde nach schriftlicher Benachrichtigung der AXSOL innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, und vorausgesetzt, die Lieferverzögerung beruht auf einem vorsätzlichen Vertragsbruch oder grober Fahrlässigkeit seitens der AXSOL, berechtigt, für jede volle Woche der Lieferverzögerung 0,1% des Lieferwertes in Abzug zu bringen, jedoch insgesamt nicht mehr als 3% des Lieferwertes, es sei denn, dies ist durch die Umstände des jeweiligen Falles gerechtfertigt.

(6) Für Gewinnausfälle jedweder Art oder in der Folge entstehende finanzielle Ausfälle einschließlich Einkommensverluste, die üblicherweise mit den verkauften Waren hätten erzielt werden können, ist eine Haftung ausgeschlossen.

(7) Die vom Kunden bestellten Mengen werden nachgeliefert. Abweichungen von der auf dem Lieferschein oder der Rechnung ausgewiesenen Menge müssen AXSOL innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.

(8) Gerät Der Kunde bei der Warenannahme in Verzug, ist er dennoch zur Zahlung unter Einhaltung der vorher vereinbarten Fristen und Bedingungen verpflichtet. AXSOL lagert die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden ein. Auf Anfrage des Kunden kann AXSOL die Ware auf Kosten des Kunden versichern.

6. BESCHAFFENHEIT − VERWENDUNGSEIGNUNG

(1) Die Beschaffenheit und die Verwendungseignung sind ausschließlich und abschließend in dem zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Betriebsanleitung, in unserer Auftragsbestätigung, in diesen AGB und in den Produktinformationen geregelt. Darüber hinausgehende Beschaffenheits- und Verwendungsvorgaben sind grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) In der jeweiligen Auftragsbestätigung ist angegeben, welche Freigabeprüfungen noch nicht erfolgt sind.

(3) Wenn Gegenstände der Lieferung kundenspezifische Muster, Prototypen und Vorserienprodukte sind, gilt – im Hinblick auf diese Besonderheit – Folgendes:

  1. Die technische Ausführung des Produkts und die ggf. beiliegende Dokumentation sind vorläufig.
  2. Die technischen Daten können sich noch geringfügig ändern.
  3. Wir können nicht dafür einstehen, dass wir das identische oder ein baugleiches Produkt fertigen und liefern werden.
  4. Die Freigabeprüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
  5. Das Produkt ist noch nicht in Großserienstückzahlen verfügbar.
  6. Bei der Inbetriebnahme ist besondere Sorgfalt erforderlich.
  7. Sicherheitshinweise sind zwingend zu beachten.
  8. Bei Problemen im Zusammenhang mit dem Produkt hat sich der Kunde unverzüglich an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse zu wenden.
  9. Das Produkt darf nur so eingesetzt werden, dass bei Fehlfunktionen oder einem Totalausfall eine Gefährdung von Leib und Leben, Maschinen oder andere Güter von größerem Wert ausgeschlossen ist.
  10. Bei sicherheitsbezogener Anwendung sind zusätzliche Vorkehrungen für die Sicherheit und zur Schadensverhütung zu treffen.

(4) Wenn Gegenstände der Lieferung Funktionsbaugruppen sind, gilt – im Hinblick auf diese Besonderheit – Folgendes:

  1. Bei der Inbetriebnahme ist besondere Sorgfalt erforderlich.
  2. Sämtliche Vorgaben, Anforderungen und Hinweise der Betriebsanleitung und des Datenblattes sind zwingend zu beachten.
  3. Sicherheitshinweise sind zwingend zu beachten.
  4. Bei Problemen im Zusammenhang mit dem Produkt hat sich der Kunde unverzüglich an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse zu wenden.
  5. Das Produkt darf nur so eingesetzt werden, dass bei Fehlfunktionen oder einem Totalausfall eine Gefährdung von Leib und Leben, Maschinen oder andere Güter von größerem Wert ausgeschlossen ist.
  6. Bei sicherheitsbezogener Anwendung sind zusätzliche Vorkehrungen für die Sicherheit und zur Schadensverhütung zu treffen.

6. GEFAHRENÜBERGANG

(1) Für den Fall, dass die Übergabe der Ware am Lagerort der AXSOL „ab Werk“ = Ex Works (EXW) (Incoterms 2010) erfolgt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald AXSOL den Kunden darüber informiert hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

(2) Ist der Versand der Ware ohne Verschulden der AXSOL unmöglich, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald AXSOL den Kunden über die Bereitschaft zum Versand der Ware informiert hat.

(3) Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, bzw. der Person, die den Transport der Ware ausführt, übergeben worden ist, bzw. die Ware das Lager der AXSOL verlassen hat. Dies gilt auch für den Fall der Transportkostenübernahme durch AXSOL.

(4) Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Wareneingang zu überprüfen. Reklamationen jeder Art sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden.

(5) Reklamationen oder Ersatzleistungen aufgrund von versteckten Mängeln oder Defekten, die während der routinemäßigen Überprüfung schwer zu entdecken sind, müssen AXSOL direkt nach deren Entdeckung gemeldet werden.

(6) Ist eine Lieferung teilweise beschädigt, ist Der Kunde nicht zur Forderung von Ersatzleistungen für sämtliche in dieser Lieferung enthaltenen Waren berechtigt.

(7) Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln auszulegen.

(8) Eine Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf Vereinbarung und auf Kosten des Kunden.

(9) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung EXW von dem in unserem Angebot oder unserer Annahme benannten Ort aus, oder, sofern in unserem/unserer Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, „Ex Works“ AXSOL  Bleicherode, OT Obergebra, Deutschland.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) AXSOL behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, ungeachtet der Lieferung, des Gefahrenübergangs, bzw. sämtlicher damit verbundener Bedingungen vor.

(2) AXSOL ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, weiterzuverkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.

(3) Der Kunde behält die Waren bis zum Übergang der Ware in das Eigentum des Kunden als Treuhänder der AXSOL und ist somit zur sorgfältigen Behandlung und Versicherung der Ware auf eigene Kosten verpflichtet.

(4) Der Kunde ist bis zur Eigentumserlangung berechtigt, die Kaufsache üblicherweise weiter zu verkaufen oder zu gebrauchen; Der Kunde informiert AXSOL über solche Vorgänge und tritt AXSOL alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

(5) Die Verarbeitung oder Veränderung der Kaufsache durch den Kunden mit anderen, AXSOL nicht gehörenden Gegenständen bewirkt gemeinsames Eigentum des Kunden und der AXSOL an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, ausschließlich Mehrwertsteuer) zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Der Kunde AXSOL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AXSOL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet Der Kunde für den entstandenen Ausfall gegenüber AXSOL.

(7) AXSOL löst auf Anfrage des Kunden einzelne Teile des Pfandgutes aus wenn der Wert des zugunsten der AXSOL einbehaltenen Pfandes den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. AXSOL trifft die Auswahl der für ihn geeigneten Teile des Pfandgutes.

8. HAFTUNGSSAUSCHLUSS

(1) Allgemeine Bestimmungen: Ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit der AXSOL, sowie bei Personenschäden, ist die Haftung der AXSOL für sämtliche Forderungen des Kunden insgesamt auf die vom Kunden zum Zeitpunkt des Anspruchs bezahlten Beträge für die von AXSOL zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen beschränkt. Der Kunde garantiert den Erlass der Haftungsverpflichtung gegenüber AXSOL oder Versicherer der AXSOL seitens seiner Versicherer oder dritter Parteien, die mit ihm gesonderte vertragliche Vereinbarungen außerhalb der oben genannten Beschränkungen und Ausschlussklauseln geschlossen haben.

(2) Haftung für fehlerhafte Dokumente des Kunden: AXSOL haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Fehlern des Kunden oder Dritter im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung, noch für Schäden die, von AXSOL unbemerkt, durch die Nutzung von fehlerhaften technischen Dokumentationen, Daten oder anderem, vom Kunden zur Verfügung gestellten fehlerhaften Informationsmaterial entstanden sind.

(3) Haftung für Folgeschäden und/oder immaterielle Schäden: Unter keinen Umständen haftet AXSOL für direkt oder indirekt entstandene Schäden, oder Folgeschäden, wie entgangener Betriebsgewinn, wirtschaftliche Verluste oder sonstige Folgeschäden (inklusive etwaige Ansprüche für Installationskosten, Transportkosten, Bearbeitungsgebühren, Anfahrtskosten oder sonstige vom Kunden gemachte indirekte Ansprüche).

(4) Wir haften dem Kunden auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“ genannt) wegen Mängeln der Lieferungen oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (nachfolgend „vertragstypische Schäden“ genannt), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(6) Vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. 8.5 sind:

  1. pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe des Nettoeinkaufspreises des betroffenen Vertrages.
  2. pro Kalenderjahr: Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, zu welchem der Kunde im vorherigen Kalenderjahr Liefergegenstände von uns erworben hat. Im ersten Vertragsjahr Schäden maximal in Höhe der Umsätze, zu welchen der Kunde bis zum Eintritt des Schadensfalls Liefergegenstände von uns erworben hat. In jedem Fall sind vertragstypische Schäden keine indirekten Schäden (z.B. entgangener Gewinn oder Schäden, die aus Produktionsunterbrechungen resultieren).

(7) Unabhängig von Ziff. 8.6 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen wir an den Kunden zu zahlen haben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbau-situation der Liefergegenstände angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Liefergegenstands stehen.

(8) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(10) Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 8.4 und 8.5 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9. AUSSCHLUSS UND GARANTIE

(1) Der Kunde prüft die Ware bei jeder Lieferung gemäß §§ 377, 378 Handelsgesetzbuch.

(2) AXSOL sichert ab der ersten Rechnungstellung für die gelieferten Produkte die Herstellergarantie limitiert auf 12 Monate zu.

(3) AXSOL haftet nicht für die Eignung der Ware zu einem anderen als dem mit dem Kunden vereinbarten Gebrauch, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.

(4) Die unter (2) von AXSOL gewährte Garantie unterliegt folgenden Bedingungen:

AXSOL haftet nicht für Schäden, die durch vom Kunden gelieferte produktbezogene Spezifikationen entstanden sind. AXSOL gewährleistet die unter (2) genannte Garantie erst nach pünktlichem und vollständigem Zahlungseingang der fälligen Gesamtsumme. Die obengenannte Garantie umfasst keine vom Kunden hergestellten oder zur Herstellung in Auftrag gegebenen Teile, Material oder Ausrüstung, es sei denn, diese Garantie wird AXSOL durch den Hersteller gewährleistet.

5) Diese Garantie umfasst keine in oder am Produkt auftretenden Schäden, die durch unsachgemäße Installation oder Wartung, missbräuchlichen Einsatz, Unterlassung oder jegliche andere als die vorgesehene Nutzung entstanden sind.

(6) Sämtliche auf Fehler oder Beschädigungen hinsichtlich Qualität oder Zustand des Produktes beruhenden Ansprüche des Kunden sind AXSOL innerhalb zwei Wochen ab Lieferdatum mitzuteilen.

(7) Der Kunde hat Anspruch auf die Lieferung von Ersatzartikeln bzw. die Reparatur des beschädigten Artikels oder einen Preisnachlass in Höhe der für diesen Fall definierten Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrages. Eine Haftung für Gewinnausfälle jeglicher Art oder in der Folge entstehende finanzielle Ausfälle einschließlich Einkommensverluste, die üblicherweise mit den verkauften Waren hätten erzielt werden können, ist ausgeschlossen.

(8) Bestehen berechtigte Ansprüche des Kunden auf Ersatzleistungen für fehlerhafte oder defekte Ware und wird AXSOL gemäß den Vertragsbedingungen davon in Kenntnis gesetzt, so liegt es im alleinigen Ermessen der AXSOL, ob er dem Kunden einen kostenlosen Ersatz für das beanstandete Produkt zur Verfügung stellt, oder aber eine Reparatur vornimmt.

(9) AXSOL ist nicht identisch mit dem Hersteller der von AXSOL verkauften Produkte. AXSOL übernimmt daher keinerlei aus der vom Hersteller gewährleisteten Garantie resultierenden Verpflichtungen, oder Gebühren. Schriftliche Garantiezusagen des Herstellers bleiben davon unberührt.

(10) AXSOL übernimmt keine Garantie für die Leistungsfähigkeit der an den Kunden gelieferten Systeme, bzw. Komponenten.

10. SACHMÄNGELANSPRÜCHE − RÜGEOBLIEGENHEITEN

(1) Wir sind uns darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern dem Kunden daraus keine Nachteile erwachsen.

(2) Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels, schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

(3) Mit einer Einschränkung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden (ins-besondere der aus § 377 HGB folgenden) sind wir nicht einverstanden.

(4) Mängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die dem Verschleiß diese verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(5) Sofern für ein Produkt eine bestimmte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vereinbart ist, gilt diese Vereinbarung maximal solange, bis die in der vorstehenden Ziff. 10.4 aufgeführten Verjährungsfristen verstrichen sind. Wird die für ein Produkt etwa vereinbarte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vor Verstreichen der in der vorstehenden Ziff. 10.4 aufgeführten Verjährungsfristen erreicht, enden damit sämtliche aus einer solchen Vereinbarung etwa folgenden Ansprüche. Im Übrigen entfaltet die Vereinbarung einer bestimmten Anzahl von Betätigungen oder Schaltspielen nur dann ihre Wirkung, wenn das Produkt zu den im zugehörigen Datenblatt oder in der zugehörigen Betriebsanleitung umschriebenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.

(6) Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei:

  1. nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels gemäß Ziff. 10.2 und 10.3;
  2. Nichtbeachtung und/oder falscher und/oder unvollständiger Umsetzung der Vorgaben, Anforderungen und Hinweise der Betriebsanleitung und des Datenblattes;
  3. natürlicher Abnutzung;
  4. nachträglicher unbefugter Veränderung des Gegenstandes der Lieferung, es sei denn, dass der Mangel nachweislich nicht durch diese Veränderungen entstanden ist;
  5. nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Gegenstandes der Lieferung;
  6. unsachgemäßer Lagerung des Gegenstandes der Lieferung;
  7. unsachgemäßem Einbau und/oder bei unsachgemäßer Zusammensetzung des Gegenstands der Lieferung;
  8. Problemen und/oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen;
  9. Problemen und/oder Schäden, die infolge übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen;
  10. Problemen und/oder Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde und/oder ein Dritter die Funktionsbaugruppen mit ungeeigneten, fehler- und/oder mangelhaften Komponenten verbindet, vermischt und/oder verarbeitet und/oder unsachgemäß handhabt und/oder anwendet; und
  11. Problemen und/oder Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(7) Schadenersatz kann der Kunde nur nach der Maßgabe der Ziff. 8 verlangen.

11. RECHTSMÄNGELANSPRÜCHE

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen. „Schutzrechte“ in diesem Sinne sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:

Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziff. 8.

(2) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ausschließlich vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(3) Die Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung ausschließlich zu vertreten hat.

(4) Die Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung

  1. durch seine speziellen Vorgaben,
  2. durch die Verbindung, die Vermischung und/oder die Verarbeitung des Kunden und/oder eines Dritten,
  3. durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder
  4. dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Kunden nachträglich unbefugt verändert wird.

(5) Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 11. geregelten Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

12. SCHUTZRECHTE

(1) Bestehende Schutzrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei. Die Übertragung von Schutzrechten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

(2) Die Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen, Know-how und Schutzrechten, die wir im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden erzielen, stehen ausschließlich uns zu, es sei denn, wir haben mit dem Kunden eine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen. Dem Kunden wird nur insoweit ein Nutzungsrecht eingeräumt, als er dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Lieferung in den Grenzen des jeweiligen Vertrages unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Schutzrecht i.S. von Ziff. 12.1 und 12.2 zugunsten des Kunden, das über die Grenzen von Ziff. 12.1 hinausgeht, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns.

13. SONSTIGES

(1) AXSOL behält das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Modifizierungen bzw. Produktverbesserungen vorzunehmen, vorausgesetzt, diese Modifizierungen beeinträchtigen weder Art noch Funktion des Produktes.

(2) Die vorliegende Vereinbarung ersetzt jede sowohl mündliche als auch schriftliche zwischen den Vertragsparteien zu einem früheren Zeitpunkt getroffene Garantieverpflichtung. Sämtliche zu einem früheren Zeitpunkt getroffenen Garantievereinbarungen sind mit Datum der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung somit nichtig.

(3) Diese Vereinbarung ist ohne schriftliche Zustimmung beider Vertragsparteien nicht übertragbar.

(4) Beide Parteien verpflichten sich zur Übernahme sämtlicher für die Erfüllung der Vertragsvereinbarung anfallenden Kosten.

14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

(1) Diese Bedingungen unterliegen dem deutschen Recht in Bezug auf Verträge, die zwischen der AXSOL GmbH und dem Kunden geschlossen wurden. Diese Bedingungen unterliegen dem deutschen Recht in Bezug auf Verträge, die zwischen der AXSOL GmbH und dem Kunden geschlossen wurden.

(2) Jede Partei erklärt sich hiermit einverstanden eine Klage an dem von AXSOL ausgewählten Gerichtsstand einzureichen.

(3) Sofern Der Kunde Kaufmann ist, ist Geschäftssitz der AXSOL Gerichtsstand; AXSOL ist berechtigt, den Kunden auch vor dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

Im Falle einer Abweichung bei den Übersetzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die deutsche Version Gültigkeit.